Weiterbildungsordnung von 2005 (WBO 2005)
Die WBO von 2005 - gültig bis zum 30.06.2020:
Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin:
Aktuelle Informationen zur Neueinführung der Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin zum 01.07.2019 finden Sie hier.
Gliederung der Weiterbildungsordnung (WBO) (inkl. Änderungen):
- Abschnitt A: Paragraphenteil
- Begriffserläuterungen
- Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
- Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
- Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen
- Abschnitt D: In-Kraft-Treten
Hier finden Sie die Regelung gemäß spezieller Übergangsbestimmung in der Weiterbildung zum/zur Allgemeinmediziner/-in (Altregelung / alter WBO-Text).
Zeugnisanlagen:
Zeugnisanlagen sind Ergänzungen zum Weiterbildungszeugnis mit Angaben z. B. zur Anzahl der durchgeführten Ultraschalluntersuchungen. Diese müssen bei der Prüfungsanmeldung durch den Arzt in Weiterbildung (AiW) eingereicht werden.
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung:
Richtlinien dienen nur für das Jahresgespräch mit dem Arzt in Weiterbildung (AiW). Sie stellen keine Ergänzung zum Weiterbildungszeugnis dar. Sie können nicht durch den AiW bei der Landesärztekammer zur Anrechnungsprüfung eingereicht werden.
FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Weiterbildungsordnung von 2005
Mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) am 1. November 2005 haben sich einige Neuerungen ergeben. Um den Umgang mit der neuen WBO zu erleichtern, sind im Folgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.
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Eine Weiterbildung beginnt mit einem zum Erwerb der jeweiligen Qualifikation obligat vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitt.
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Je nach Qualifikationsart gelten unterschiedliche Übergangsfristen beginnend ab 01.11.2005:
- Facharztbezeichnungen: 7 Jahre (bis 31.10.2012)
- Schwerpunktbezeichnungen: 3 Jahre (bis 31.10.2008)
- Zusatzbezeichnungen (Bereiche): 3 Jahre (bis 31.10.2008)
- Fakultative Weiterbildungen: 2 Jahre (bis 31.10.2007)
- Fachkunden: 2 Jahre (bis 31.10.2007)
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Statt der in diesem Zusammenhang verlangten Weiterbildung bei einem Weiterbildungsermächtigten muss eine regelmäßige Tätigkeit in dem neuen Gebiet, Schwerpunkt bzw. der Zusatz-Weiterbildung nachgewiesen werden. Die Tätigkeitszeit muss der Mindestweiterbildungszeit entsprechen; es werden aber nur die letzten acht Jahre vor dem 01.11.2005 berücksichtigt. § 20 Abs. 8 neue Weiterbildungsordnung verlangt hierbei eine überwiegende Tätigkeit (mindestens 51%) in dem neuen Gebiet, Schwerpunkt bzw. in der Zusatz-Weiterbildung. Neben den allgemeinen Übergangsbestimmungen in § 20 des Abschnitts A (Paragraphenteil) finden sich in besonderen Fällen spezielle Übergangsbestimmungen in den Abschnitten B und C.
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Nach § 20 Abs. 8 WBO sind Anträge nach den Übergangsbestimmungen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu stellen. Dabei können auch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist berücksichtigt werden.
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Ja. Das liegt daran, dass die Übergangsbestimmungen nur ein anderer Weg sind, die gleiche Qualifikation nachzuweisen, wie sie derjenige belegen muss, der den regulären Weiterbildungsgang absolviert hat.
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Hierzu kann auf Zeugnisse, Statistiken, Ausdrucke aus dem Praxisprogramm, Bestätigungen von Kollegen und/oder Kopien von Abrechnungsunterlagen verwiesen werden.
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Gemäß § 20 Abs. 8 der neuen Weiterbildungsordnung sind nur für die neu eingeführten Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen bereits im Rahmen der Übergangsbestimmungen Prüfungen erforderlich. Dagegen kann die Anerkennung zum Führen von neu eingeführten Zusatz-Weiterbildungen im Rahmen der Übergangsbestimmungen grundsätzlich auf Antrag, d. h. ohne mündliche Prüfung, erhalten werden.
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Erst ab dem 1.11.2005. Die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer neuen Qualifikation werden in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung festgelegt, die erst im Oktober 2005 vom Präsidium der Landesärztekammer Hessen verabschiedet und anschließend auf der Homepage veröffentlicht werden.
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Ab 1.11.2005 können die Antragsformulare als Datei auf der Homepage der LÄKH abgerufen werden.Für die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung "Notfallmedizin" wird ein Online-Formular geschaltet.
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Nein; Kammerangehörige, die eine Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin besitzen, behalten diese bei.Die alten Bezeichnungen in der Inneren Medizin sind nach der neuen Weiterbildungsordnung nicht auf die neuen Bezeichnungen umzuschreiben. Es bedarf eines regulären Erwerbs mit einer mündlichen Prüfung.
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Nein.